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810 2024 164

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 6. November 2024 (810 24 164)

Basel-Landschaft · 2023-05-24 · Deutsch BL

Sicherungsentzug des Führerausweises aus charakterlichen Gründen

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Strittig und im Nachfolgenden zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer zu Recht die Fahreignung abgesprochen und ihm der Führerausweis aus charakterlichen Gründen auf unbestimmte Zeit entzogen wurde. 3.1 Gemäss Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung des Bundes (IVZ-Register) wurden gegen den Beschwerdeführer schon folgende Administrativmassnahmen ausgesprochen: Der Beschwerdeführer überschritt am 14. Januar 2005 die Geschwindigkeitslimite, war unaufmerksam und beging andere Fahrfehler, worauf ihm der Führerausweis vom 4. Februar 2005 bis zum 3. Mai 2005 entzogen wurde (schwerer Fall und Unfall). Mit Datum vom 28. Januar 2007 kam es zu einer erneuten Geschwindigkeitsüberschreitung auf die ein Führerausweisentzug vom 26. März bis zum 25. April 2007 folgte (leichter Fall). Am 31. Juli 2015 nahm der Beschwerdeführer ein unzulässiges Überholmanöver vor, welches zu einem Führerausweisentzug vom 10. Januar 2017 bis zum 9. April 2017 führte (schwerer Fall). Am 3. September 2020 wurde der Beschwerdeführer für das Führen eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs verwarnt (leichter Fall). Am 27. Februar 2023 folgte schliesslich die Geschwindigkeitsüberschreitung, welche zum vorliegend strittigen Sicherungsentzug führte. Gemäss IVZ-Register wurde dem Beschwerdeführer – ohne den vorliegend strittigen Entzug zu berücksichtigen – damit bereits drei Mal der Führerausweis entzogen. In der Folge des Vorfalls vom 27. Februar 2023 verfügte die Polizei am 18. Dezember 2023 den definitiven Sicherungsentzug des Führerausweises gestützt auf das zuvor durch B. erstellte Gutachten vom 5. September 2023. 3.2 Der Regierungsrat bestätigt den definitiven Sicherungsentzug des Führerausweises des Beschwerdeführers mit RRB 2024-843 vom 18. Juni 2024. Er führt aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Verkehrsverhaltens als fahrungeeignet einzustufen sei. Er stützt sich dabei auf Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG, wonach einer Person der Führerausweisentzug zu entziehen ist, wenn sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. Insbesondere das verkehrspsychologische Gutachten habe eindeutig aufgezeigt, dass hinreichend begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft rücksichtslos fahren werde und er nicht in der Lage sei, die Verkehrsregeln zu respektieren. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Gutachten sei mangelhaft, wies der Regierungsrat als unbegründet ab. 3.3 Der Beschwerdeführer bemängelt das verkehrspsychologische Gutachten, da es keine Aussage darüber beinhalte, wie wahrscheinlich eine zukünftige Missachtung der Verkehrsregeln durch ihn sei. Dies mache den Sicherungsentzug rechtsfehlerhaft. Weiter bringt er vor, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. Januar 2024, welches zeige, dass er kein rücksichtsloser Verkehrsteilnehmer sei, nicht berücksichtigt worden sei. Er sei unter Anwendung des privilegierten Tatbestands nach Art. 90 Abs. 3 ter SVG verurteilt worden, was nur möglich gewesen sei, weil es sich um eine einmalige Tat gehandelt habe. Es sei unhaltbar, daraus auf eine charakterliche Nichteignung zu schliessen. Der Gutachter habe die Fahreignung letztlich allein aufgrund des nicht bewiesenen angeblichen Raserdelikts verneint. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er frühere Widerhandlungen gegen das SVG thematisiert habe. Zudem seien im Gutachten Aussagen zu seinen Ungunsten missinterpretiert worden. Schliesslich führt der Beschwerdeführer an, dass der Gutachter nicht unabhängig gewesen sei; dies zeige sich in der Stellungnahme des Gutachters vom 6. November 2023 zuhanden der Polizei. 3.4 Laut Vernehmlassung des Regierungsrats könne dem Gutachten entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers eine Prognose zum zukünftigen Verhalten des Beschwerdeführers im Strassenverkehr entnommen werden. Es wird insbesondere auf den zweiten und dritten Absatz der Erwägung 5.5 des angefochtenen RRB verwiesen. Zur Nichtberücksichtigung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. Januar 2024 wird vorgebracht, dass es noch nicht rechtskräftig sei und überdies nichts an den Ergebnissen des Gutachtens ändern würde. 4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 lit. b, c und d SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat, frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt, und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Entsprechend bestimmt Art. 16 Abs. 1 SVG, dass Ausweise und Bewilligungen zu entziehen sind, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. 4.2 Das Strassenverkehrsrecht unterscheidet beim Führerausweisentzug grundsätzlich zwischen dem Sicherungs- und dem Warnungsentzug. Der Warnungsentzug wird gestützt auf eine Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 16a, 16b, 16c oder 16c bis SVG ausgesprochen und dient der Besserung der Fahrzeugführer und der Bekämpfung von Rückfällen. Er kommt somit nur in Betracht, wenn die Fahreignung des fehlbaren Lenkers grundsätzlich besteht. Demgegenüber bezweckt der Sicherungsentzug die Sicherung des Verkehrs durch das Fernhalten von Fahrzeugführern, welche nicht über die für eine Teilnahme am Verkehr erforderliche Fahreignung verfügen. Ein Sicherungsentzug wird gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG gegenüber einer Person angeordnet, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b), oder sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Während der Warnungsentzug – seinem Zweck entsprechend – nur für eine bestimmte Dauer, in welcher die angestrebte Wirkung beim Verkehrsdelinquenten eintreten soll, ausgesprochen wird, erfolgt ein Sicherungsentzug hingegen immer auf unbestimmte Zeit oder für immer (Art. 16d Abs. 1 und 3 SVG). Dabei setzt der Sicherungsentzug – im Gegensatz zum Warnungsentzug – keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraus (vgl. Bernhard Rütsche / Nadja D’ Amico , in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 4 f. zu Art. 16d SVG; Hans Giger , Kommentar zum SVG, 9. Aufl., Zürich 2022, N 6 zu Art. 16d SVG; Philippe Weissenberger , Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich 2015, N 8 zu Art. 16d SVG). 4.3 Der Führerausweis wird unter anderem – wie oben ausgeführt – einer Person im Rahmen eines Sicherungsentzuges auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Anzeichen hierfür bestehen, wenn Charaktermerkmale der betroffenen Person, die für die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass sie als Lenkerin eine Gefahr für den Verkehr darstellt. Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist die schlechte Prognose über das Verhalten beim Führen eines Motorfahrzeugs massgebend. Die Behörden dürfen gestützt hierauf den Ausweis verweigern oder entziehen, wenn hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Lenkerin oder der Lenker rücksichtslos fahren wird. Die Frage ist anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu beurteilen. In Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten anzuordnen (BGE 125 II 492 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1C_459/2022 vom 9. März 2023 E. 4.1.1). Die einzelnen Tatbestände des Katalogs in Art. 16d Abs. 1 SVG sollen weder restriktiv noch streng interpretiert werden. Vielmehr ist eine umfassende Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls im Hinblick auf die Fahreignung erforderlich (BGE 133 II 384 E. 3.1). Es ist nicht leicht, aus dem bisherigen Verhalten eines Menschen Schlüsse auf zukünftige Haltung als Motorfahrzeugführer zu ziehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Entzug des Ausweises nur dann zulässig, wenn hinreichend begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Lenker sich im Verkehr rücksichtslos verhalten wird (Urteile des Bundesgerichts 1C_763/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 3.1; 1C_496/2018 vom 20. Mai 2019 E. 5.1; 1C_134/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.1, je mit Hinweisen; vgl. Botschaft vom 24. Juni 1955 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, BBl 1955 II S. 21 f.; BGE 125 II 492 E. 2a; Weissenberger , a.a.O., N 11 zu Art. 14 SVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_264/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 4.4, in welchem das Bundesgericht die fehlende Fahreignung gestützt auf ein Gutachten bejaht hat, in welchem festgestellt worden war, dass sich die betroffene Person mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht an das Strassenverkehrsgesetz halten bzw. auf seine Mitmenschen Rücksicht nehmen werde). 4.4 Ein Sicherungsentzug bedeutet einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person und hat daher auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte zu beruhen (BGE 133 II 384 E. 3.1). Das verkehrspsychologische Gutachten unterliegt wie jedes Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 12 Abs. 1 VPO). Zu prüfen ist, ob das Gutachten für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der Situation einleuchtet ist und ob die Schlussfolgerungen des Gutachters begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Darüber hinaus ist das Gericht gemäss gefestigter Rechtsprechung an die Auffassung von Sachverständigen gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und keine triftigen Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (BGE 132 II 257 E. 4.4.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_147/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 5.1; Urteil des Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 27. September 2023 [810 23 133] E. 7.1). 5.1 Vorliegend wurde für die Abklärung der Fahreignung ein verkehrspsychologisches Gutachten in Auftrag gegeben. Der Gutachter äusserst sich zur Untersuchungssituation und zu den durchgeführten Tests. Er stellt dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner Person und Lebenssituation sowie zu seiner Fahrpraxis. Er befragt den Beschwerdeführer eingehend zu allen vier im IVZ-Register eingetragenen Widerhandlungen und derjenigen vom 27. Februar 2023. Dabei stellt er jeweils Fragen zum Tathergang, zum Grund der Widerhandlung, zur Einschätzung des Beschwerdeführers seines Verhaltens und der möglichen Gefährdung (Befragung zu den Umständen, Ursachen und Folgen der Vorfälle). Der Gutachter bewertet die fahrerische Vorgeschichte und die Hintergründe und äussert sich zum Veränderungsprozess und zu den Bewährungsstrategien. Schliesslich beurteilt er die Fahreignung des Beschwerdeführers mit vielen Hinweisen auf verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers und beantwortet die Gutachterfragen. 5.2 Der Gutachter führt unter dem Titel "Beurteilung und Zusammenfassung" aus, der Beschwerdeführer habe sich während der Untersuchung freundlich und kooperativ verhalten und sei um situationsadäquates und emotional stabiles Verhalten bemüht gewesen. Er habe während der Untersuchung jedoch nervös gewirkt, so habe er sich beispielsweise über Fehler bei der Leistungstestung lautstark aufgeregt. Ansonsten hätten sich keine weiteren erwähnenswerten Auffälligkeiten ergeben. Die Bearbeitung des Einstellungsfragebogens sei problemlos verlaufen. Der Beschwerdeführer habe sich mehrheitlich bereitwillig gezeigt und sich offen zu seiner Verkehrsvorgeschichte geäussert. So habe er im Rahmen seiner Ausführungen auch offen von nicht aktenkundigem Fehlverhalten berichtet. Unter anderem habe er erklärt, er habe keine Ahnung, wie viele Bussen er erhalten habe. Während der letzten fünf Jahre habe er vielleicht ca. Fr. 1000.-- für Bussen bezahlen müssen. Nichtsdestotrotz würden seine Einlassungen darauf hinweisen, dass er seine Verkehrsvorgeschichte bislang nicht ausreichend selbstkritisch aufgearbeitet habe. So äussere er hinsichtlich dieser zwar, dass es für den Strassenverkehr nicht gut gewesen bzw. ein Fehler gewesen sei, was er gemacht habe. Er bekunde, dass er Gesetze gut finde, und zeige auch Verständnis für die Zweifel an seiner Fahreignung. Dass dennoch Bedenken an hinreichender Einsicht in das bisherige Fehlverhalten bestünden, leite sich unter anderem aus seiner unzureichenden Verantwortungsübernahme bzw. Tendenz zur Bagatellisierung ab. So relativiere er sein Fehlverhalten und äussere sich passend dazu unkritisch bezüglich sich selbst als Fahrer, indem er sich als durchschnittlichen Fahrer einschätze, dies trotz seines belasteten Leumunds. Aufgrund seiner Schilderungen sei beim Beschwerdeführer eine verkehrsspezifische Einstellungsproblematik anzunehmen, die weiteres Fehlverhalten begünstigen könne; dies auch, weil er zwar von ihm verursachte Gefahren bei den Vorfällen bzw. potenzielle Risiken benennen könne, jedoch über ein mangelhaftes Informationswissen bezüglich Einschätzung des Bremsweges verfüge, wodurch das Risiko für eine Unterschätzung von Gefahren und eine Überschätzung der eigenen Fahrfähigkeiten in Zukunft als wahrscheinlicher eingeschätzt werden müsse, was ungünstig hinsichtlich der Verkehrsbewährung anzusehen sei. Dass beim Beschwerdeführer die Aufarbeitung seiner Vorgeschichte erst im Gange, aber noch nicht hinreichend abgeschlossen sei, zeige sich auch darin, dass er die Ursachen für die Vorfälle nicht bei allen Vorfällen aufdecken könne, insbesondere nicht beim jüngsten Vorfall. Er nenne zwar einige Faktoren, wie unüberlegtes Handeln, fehlende Impulskontrolle, emotionaler Bezug zum Fahren bzw. zu Fahrzeugen, könne diese jedoch jeweils nicht hinreichend auflösen und in einen Gesamtzusammenhang stellen. Passend hierzu gelinge es ihm nicht hinreichend, diese Ursachen mit sich selbst als Person in Verbindung zu bringen. Eine tiefgreifende Selbstreflexion sei jedoch zwingend notwendig, um weitere personenbezogene Hintergründe und weiterführend auch Strategien ermitteln zu können und eine künftige Bewährung im Strassenverkehr wahrscheinlich zu machen. Es würden ihm damit die Grundlagen zur Einleitung notwendiger bzw. stabiler Veränderungen und tragfähiger Bewährungsstrategien fehlen. Er gebe diesbezüglich einen veränderten emotionalen Bezug zu Fahrzeugen an und äussere, dass er sich künftig an die Regeln halten wolle. Diese Veränderungen und Vorsätze seien als positiv zu werten bzw. als Schritt in die richtige Richtung zu verstehen und als die lnterventionsmassnahme verkürzend anzusehen, würden angesichts der unzureichenden Aufarbeitung der Vorgeschichte und der beschriebenen bestehenden Einstellungsproblematik aber als oberflächlich bzw. zu wenig spezifisch erachtet. Im Gespräch werde eine unkritische Selbstwahrnehmung ersichtlich. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer seine Vorgeschichte noch nicht hinreichend kritisch aufgearbeitet. Er neige dazu, seine Vorgeschichte an gewissen Stellen zu bagatellisieren, bzw. zeige sich nicht hinreichend einsichtig darin, und habe sich noch nicht in ausreichendem Masse mit den personengebundenen Hintergründen auseinandergesetzt. Es würden ihm damit die Grundlagen zur Einleitung notwendiger bzw. stabiler Veränderungen und tragfähiger Bewährungsstrategien fehlen. Die Fahreignung könne aus verkehrspsychologischer Sicht damit aktuell nicht bejaht werden. Zur Wiederherstellung der charakterlichen Fahreignung werde vor dem Absolvieren einer erneuten verkehrspsychologischen Begutachtung der Besuch einer Verkehrstherapie im Umfang von acht Sitzungen empfohlen. 5.3 Der Gutachter begründet seine Beurteilungselemente, wie z.B. Bagatellisierung, Bedenken an der Einsicht des Beschwerdeführers, unzureichende Verantwortungsübernahme und verkehrsspezifische Einstellungsproblematik jeweils mit mehreren Aussagen des Beschwerdeführers, welche dieser bezüglich der einzelnen Widerhandlungen, seiner Fahrpraxis, seiner fahrerischen Vorgeschichte oder der Hintergründe gemacht hat. So führt der Gutachter z.B. zu den Themen Bagatellisierung und unzureichende Verantwortungsübernahme an, dies zeige sich beispielweise in der Aussage des Beschwerdeführers, er würde innerorts mit 52 km/h, ausserorts mit 85 km/h und auf der Autobahn mit etwa 126 bis 127 km/h fahren, wobei er sich stets innerhalb der Geschwindigkeitstoleranz befinde. In den 30er- und 50er-Zonen fahre er meist ohne Tempomat. Auf die Frage, warum er nicht exakt die angegebene Geschwindigkeit fahre, erkläre der Beschwerdeführer, dass er versuche, produktiv und effizient zu arbeiten und ebenfalls effizient von A nach B zu kommen. Er habe die Geschwindigkeitslimiten ausgereizt, sei jedoch der Meinung, dass er sich in einem „halblegalen Rahmen“ bewege. Des Weiteren beschreibe sich der Beschwerdeführer trotz seines belasteten Leumunds als durchschnittlichen Fahrer, weil er das Auto beherrsche. Der Gutachter begründet die verkehrsspezifische Einstellungsproblematik beim Beschwerdeführer, welche weiteres Fehlverhalten begünstigen könne, damit, dass er die von ihm verursachten Gefahren bei den Vorfällen bzw. die potenziellen Risiken benennen könne. So habe der Beschwerdeführer bei der Befragung ausgeführt, es seien "dort" Gefahren möglich gewesen, es hätte eine Kollision passieren können und er habe kein Recht gehabt, dies "dort" zu machen sowie dass der Bremsweg länger werde, wenn man so schnell fahre. Der Gutachter hält fest, dass der Beschwerdeführer jedoch über ein mangelhaftes Informationswissen bezüglich Einschätzung des Bremsweges verfüge, wodurch das Risiko für eine Unterschätzung von Gefahren und eine Überschätzung der eigenen Fahrfähigkeiten in Zukunft als wahrscheinlicher eingeschätzt werden müsse, was ungünstig hinsichtlich der Verkehrsbewährung anzusehen sei. Der Gutachter begründet auch seine Schlussfolgerungen, dass der Beschwerdeführer die Ursachen für die Vorfälle nicht bei allen Vorfällen aufdecken könne und es ihm nicht gelinge, die Ursachen für die Widerhandlungen mit sich selbst als Person in Verbindung zu bringen, mit mehreren Aussagen des Beschwerdeführers. 5.4 Das Gutachten stellt, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers, für die Beurteilung der charakterlichen Fahreignung und der Rückfallgefahr nicht die Widerhandlung vom 27. Februar 2023 in den Vordergrund. Der Gutachter befasst sich mit allen Widerhandlungen und begründet seine Beurteilung gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu allen Verkehrsverletzungen. Des Weiteren äussert sich der Gutachter auch zur Prognose über das Verhalten des Beschwerdeführers beim Führen eines Motorfahrzeugs und bewertet diese als schlecht. 5.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, im Gutachten seien positive Aspekte nicht ausreichend gewürdigt worden. Im Gutachten werden prognostisch günstige Faktoren, wie das kooperative Verhalten in der Untersuchungssituation, die durchschnittlich bis überdurchschnittlich kognitive Leistungsfähigkeit, die offene Darstellung der Verkehrsdelikte, das Verständnis des Beschwerdeführers für die Zweifel an seiner Fahreignung, seine intakte berufliche und private Lebenssituation sowie die Anerkennung des Beschwerdeführers, sich fehlerhaft verhalten und Gefahrensituationen geschaffen zu haben, den prognostisch kritischen Aspekten gegenübergestellt. Trotz Berücksichtigung dieser günstigen Aspekte führen die schwerwiegenden Mängel in seiner verkehrsspezifischen Einstellung zum eigenen Verhalten und in der Reflexion in Bezug auf sein Fehlverhalten sowie das Fehlen von Grundlagen, um notwendige und stabile Veränderungen sowie tragfähige Bewährungsstrategien zu entwickeln, zu einer ernsthaften Gefahr für die Verkehrssicherheit. So hat der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Sanktionen, darunter auch wiederholte Führerausweisentzüge, sein Verhalten nicht geändert. Es zeigt sich vielmehr ein klares Muster der Wiederholung von Verkehrsverstössen. Dies lässt den Schluss zu, dass er keine genügende Einsicht in sein Fehlverhalten zeigt und nicht gewillt oder fähig ist, sich an die geltenden Verkehrsregeln zu halten. Die Wiederholung ähnlicher Verkehrsdelikte trotz Sanktionen im Rahmen von zwei Jahrzehnten belegen eine tiefere Problematik und das Fehlen von Bewältigungsstrategien. Es besteht somit eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass er sich auch in Zukunft nicht an die Verkehrsvorschriften halten wird, wodurch er eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Gutachten seien positive Aspekte nicht ausreichend gewürdigt worden, erweist sich in der Folge als unbegründet. 5.6 Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, der Gutachter habe seine Aussage, wonach er innerorts mit 52 km/h, ausserorts mit 85 km/h und auf der Autobahn mit 125 bis 127 km/h fahre, missinterpretiert. Der Beschwerdeführer habe auf die Tacho-Geschwindigkeit abgestellt, die bekanntermassen über der effektiven Geschwindigkeit liege. Aus dem Gutachten ist klar der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer ausgesagt hat, den Tempomat nicht auf die zulässige Geschwindigkeit einzustellen, sondern auf die zulässige Geschwindigkeit plus Geschwindigkeitstoleranz und damit innerorts auf 52 km/h, ausserorts auf 85 km/h und auf der Autobahn auf 125 bis 127 km/h. Er koste die Limiten aus, denke in einem guten "halblegalen Rahmen" und wolle effizient von A nach B kommen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von Auskosten von Limiten und halblegalem Rahmen spricht, lässt den Schluss zu, dass er entgegen seiner Behauptung die Geschwindigkeitstoleranz und nicht die Abweichung zwischen der Anzeige des Tachos und der effektiv gefahrenen Geschwindigkeit meint. Unabhängig davon, welche Abweichung und Geschwindigkeit er nun effektiv gemeint hat, lässt diese Haltung darauf schliessen, dass er eine problematische Einstellung zu den geltenden Vorschriften hat. 5.7 Der Beschwerdeführer bestreitet, die ihm zur Last gelegte Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 44 km/h gefahren zu sein. Er hebt hervor, dass ein rechtskräftiges Urteil in dieser Angelegenheit fehle und kritisiert, dass im angefochtenen RRB der durch das Strafgericht Basel-Stadt angewandte privilegierte Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 ter SVG, der unter anderem nur ausgesprochen werden könne, wenn der Täter nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer bestraft worden sei, nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Die Anwendung dieses Tatbestands zeige, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen rücksichtslosen Verkehrsteilnehmer handle. Vorerst ist festzuhalten, dass der Sicherungsentzug angeordnet werden kann, ohne dass ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt (BGE 122 II 359 E. 2b) und damit auch ohne Berücksichtigung allfälliger im nachfolgend ergehenden Strafgerichtsurteil angewandten privilegierten Tatbestände. Zudem ist das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. Januar 2024 nicht rechtskräftig. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, liegen genügend Anhaltspunkte vor, die mit hoher Wahrscheinlichkeit befürchten lassen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft rücksichtslos fahren wird. Daran ändert das Strafgerichtsurteil, gemäss welchem der Beschwerdeführer nicht innerhalb der letzten zehn Jahre wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer bestraft worden ist, nichts, da die hohe Wahrscheinlichkeit, dass jemand rücksichtslos fahren wird und Gefahren im Strassenverkehr schaffen wird, auch bejaht werden kann, wenn ein Fahrzeuglenker nicht innerhalb der letzten zehn Jahre wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer bestraft worden ist. So kann eine negative Prognose auch nach einem einmaligen Verkehrsregelverstoss erfolgen (vgl. KGE VV vom 14. März 2018 [810 17 268] E. 5.3). Die Anwendung von Art. 90 Abs. 3 ter SVG durch das Strafgericht stellt keinen triftigen Grund dar, an der Schlüssigkeit des Gutachtens zu zweifeln. 5.8 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gutachter sei nicht unabhängig und nicht unparteilich. Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Das Misstrauen in deren Unparteilichkeit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 133 II 384 E. 4.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 6. November 2023 der völlig sachlichen und begründeten Kritik des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mit dem Vorwurf der üblen Nachrede begegnet sei. Dies sei völlig unprofessionell und erscheine im Übrigen strafbar. Dem Gutachter fehle die nötige Distanz. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gutachter in seiner Stellungnahme vorerst eingehend, sachlich und mit der gebotenen Distanz auf die Einwände des Rechtsvertreters eingeht. Am Schluss der Stellungnahme ergänzt der Gutachter, dass er die Aussage des Rechtsvertreters am Schluss seines Schreibens betreffend "evidenter Fehlinterpretation" als üble Nachrede betrachte; insbesondere, da er keines seiner "Argumente" (sein Mandant würde rücksichtslos fahren, die Pflichten bei Unfällen verletzen oder sein Motorfahrzeug zu deliktischen Zwecken verwenden) im Gutachten so aufgeführt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde den Einwand des Gutachters, keines der Argumente des Beschwerdeführers im Gutachten so aufgeführt zu haben, im Übrigen nicht explizit. In Anbetracht, dass der Gutachter zuerst sachlich und eingehend auf die Einwände des Beschwerdeführers eingeht und der Rechtsvertreter die behauptete evidente Fehlinterpretation des Gutachters vor allem mit Argumenten untermauert, die der Gutachter in der Form in seinem Gutachten nicht verwendet hat, vermag die sich am Schluss des Gutachtens befindende Bemerkung betreffend üble Nachrede keine Zweifel an der Objektivität des Gutachters zu begründen. 5.9 Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitige Untersuchungen (siehe Gutachten, u.a. unter dem Titel "Informationsquellen"), ist in Kenntnis der verschiedenen Widerhandlungen abgegeben worden, ist in der Beurteilung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Gutachters sind begründet. Es berücksichtigt entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sowohl günstige als auch ungünstig Faktoren und alle Widerhandlungen des Beschwerdeführers und befasst sich mit den Prognosen. Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, an der Objektivität des Gutachters zu zweifeln. Damit liegen keine triftigen Gründe vor, welche für eine abweichende Würdigung sprechen. Die Fahreignung ist folglich zu verneinen. Ebenso sind keine Gründe ersichtlich, welche an der Empfehlung, vor dem Absolvieren einer erneuten verkehrspsychologischen Begutachtung eine Verkehrstherapie im Umfang von acht Sitzungen zur Wiederherstellung der charakterlichen Fahreignung zu besuchen mit dem Ziel, sich mit den eigenen Hintergründen für die Vorfälle hinreichend auseinanderzusetzen und tragfähige Bewährungsstrategien zu entwickeln, Zweifel wecken könnten.

E. 6 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sicherungsentzug sei unverhältnismässig. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst gemäss Lehre und Rechtsprechung drei Elemente, die kumulativ beachtet werden müssen: Die Verwaltungsmassnahme muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen (Eignung der Massnahme). Ferner muss die Verwaltungsmassnahme im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein (Erforderlichkeit der Massnahme); sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz 514 ff.). Schliesslich ist eine Verwaltungsmassnahme nur gerechtfertigt (und damit zumutbar), wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt (Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung, Verhältnismässigkeit im engeren Sinn oder Zumutbarkeit; vgl. KGE VV vom 10. November 2010 [810 09 447/355] E. 6.1; Häfelin / Müller / Uhlmann , a.a.O., Rz 555 ff.). Wie oben dargelegt fehlt dem Beschwerdeführer zur Zeit die Fahreignung, womit auch das öffentliche Interesse, ihn nicht ein Motorfahrzeug lenken zu lassen, gegeben ist. Zudem ist die Massnahme geeignet und erforderlich, um das angestrebte Ziel (die Fernhaltung des Beschwerdeführers vom Strassenverkehr als Motorfahrzeuglenker und damit den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Gefährdungen) zu erreichen. Es liegen auch keine persönlichen Interessen vor, die dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung vom Strassenverkehr überwiegen würden. Der Sicherungsentzug ist damit auch verhältnismässig.

E. 7 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Regierungsrat in seinem Beschluss zu Recht den verfügten Sicherungsentzug und die angeordneten Massnahmen geschützt hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 8 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘500.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind nach § 21 Abs. 1 VPO ausgangsgemäss wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’500.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Kantonsrichter Gerichtsschreiberin i.V.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 6. November 2024 (810 24 164) Strassen und Verkehr Sicherungsentzug des Führerausweises aus charakterlichen Gründen Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Hans Furer, Daniel Häring, Daniel Noll, Kantonsrichterin Ana Dettwiler , Gerichtsschreiberin i.V. Faye Studer Beteiligte A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Konrad Jeker, Rechtsanwalt gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Vorinstanz Betreff Sicherungsentzug des Führerausweises (RRB Nr. 843 vom 18. Juni 2024) A. Am 27. Februar 2023 wurde A. , geboren am XX.XX.1967, bei einer Geschwindigkeitsmessung in der X. -Strasse in Basel mit dem Personenwagen [...] von einem Radar erfasst. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit innerorts betrug 30 km/h, welche A. nach Abzug der Sicherheitsmarge um 44 km/h überschritt. Im Anschluss daran ordnete die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen (Polizei), mit Verfügung vom 24. Mai 2023 den vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit sowie eine verkehrspsychologische Fahreignungsuntersuchung an. Der Sicherungsentzug erfolgte aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 27. Februar 2023 und des Verdachts auf charakterliche Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen. B. A. , nachfolgend immer vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, legte am 5. Juni 2023 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Mai 2023 betreffend den vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit sowie die Anordnung einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung ein und beantragte in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat wies den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Juni 2023 ab. Das Gerichtspräsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), wies die dagegen erhobene Beschwerde am 6. September 2023 (Verfahrensnummer 810 23 151) ab. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2023-1321 vom 26. September 2023 wies der Regierungsrat die Beschwerde gegen den vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit sowie die Anordnung einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung ab. C. B. , Master of Science (M. Sc.), Fachpsychologe für Verkehrspsychologie FSP, C. GmbH, kam in seinem von der Polizei in Auftrag gegebenen verkehrspsychologischen Gutachten vom 5. September 2023 zum Ergebnis, dass die Fahreignung von A. zum aktuellen Zeitpunkt nicht bejaht werden könne. D. Am 22. September 2023 gewährte die Polizei A. das rechtliche Gehör hinsichtlich des vorgesehenen definitiven Sicherungsentzugs des Führerausweises auf unbestimmte Zeit. A. kritisierte das Gutachten in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 und machte insbesondere geltend, dass dieses Gutachten als Grundlage für die vorliegende Massnahme ungeeignet sei. Trotz dieser Einwände ordnete die Polizei mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 in Anwendung von Art. 14, 16 und 16d des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 sowie Art. 33 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) vom 27. Oktober 1976 den definitiven Sicherungsentzug des Führerausweises von A. auf unbestimmte Zeit an. Es wurde zudem festgehalten, dass die Wiederzulassungsvoraussetzung ein die Fahreignung bejahendes verkehrspsychologisches Gutachten sei. Über die Dauer der Sperrfrist werde nach Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils entschieden. Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung entzogen. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass eine Neubegutachtung zielführend sei, sofern A. eine Verkehrstherapie von acht Sitzungen absolviert habe. Ziel sei, dass er sich mit den eigenen Hintergründen für die Vorfälle hinreichend auseinandersetze und tragfähige Bewährungsstrategien entwickle. Als Begründung dienten im Wesentlichen der Vorfall vom 27. Februar 2023, bei welchem es sich um eine Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 2 lit. a bis i.V.m. Art. 90 Abs. 4 SVG handle, das verkehrspsychologische Gutachten vom 5. September 2023 sowie die ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 6. November 2023. E. Gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2023 erhob A. mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 Beschwerde beim Regierungsrat. Er beantragte, die Verfügung vom 18. Dezember 2023 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm die Fahrerlaubnis zu erteilen und ihm den Führerausweisweis zurückzugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. F. Mit Urteil vom 22. Januar 2024 sprach das Strafgericht Basel-Stadt A. als Folge der am 27. Februar 2023 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Er wurde zu einer Geldstrafe mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Diese Verurteilung erfolgte unter Anwendung von Art. 90 Abs. 3, 3 ter sowie 4 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 und Art. 42 Abs. 1 und 55 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937. Dagegen gelangte A. unter anderem mit der Begründung, die Messung sei nicht korrekt, an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, welches über die Berufung noch nicht entschieden hat. G. Am 18. Juni 2024 wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 2024-843 die Beschwerde von A. gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2023 ab. Der Regierungsrat stützte seinen Entscheid hauptsächlich auf das verkehrspsychologische Gutachten vom 5. September 2023, welches dem Beschwerdeführer unter anderem eine verkehrsspezifische Einstellungsproblematik attestiert hatte. H. Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 erhebt A. gegen den RRB vom 18. Juni 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt die Aufhebung des RRB und die Anweisung der Polizei zur Erteilung der Fahrerlaubnis und Rückgabe des Führerausweises; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass das verkehrspsychologische Gutachten ungenügend sei und das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. Januar 2024, welches zeige, dass er kein rücksichtsloser Verkehrsteilnehmer sei, nicht berücksichtigt worden sei. I. Der Regierungsrat lässt sich mit Schreiben vom 29. Juli 2024 vernehmen. Er beantragt die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den RRB verwiesen. J. Mit Verfügung vom 5. August 2024 ist der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen worden. Am 4. September 2024 hat Konrad Jeker seine Honorarnote in der Höhe von Fr. 6’651.35 eingereicht. Mit Eingabe vom 12. September 2024 hat der Regierungsrat dem Kantonsgericht mitgeteilt, dass die Polizei am 5. September 2024 ein verkehrspsychologisches Gutachten zur Untersuchung der Fahreignung des Beschwerdeführers bei Dr. D. , E. , in Auftrag gegeben hat. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Strittig und im Nachfolgenden zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer zu Recht die Fahreignung abgesprochen und ihm der Führerausweis aus charakterlichen Gründen auf unbestimmte Zeit entzogen wurde. 3.1 Gemäss Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung des Bundes (IVZ-Register) wurden gegen den Beschwerdeführer schon folgende Administrativmassnahmen ausgesprochen: Der Beschwerdeführer überschritt am 14. Januar 2005 die Geschwindigkeitslimite, war unaufmerksam und beging andere Fahrfehler, worauf ihm der Führerausweis vom 4. Februar 2005 bis zum 3. Mai 2005 entzogen wurde (schwerer Fall und Unfall). Mit Datum vom 28. Januar 2007 kam es zu einer erneuten Geschwindigkeitsüberschreitung auf die ein Führerausweisentzug vom 26. März bis zum 25. April 2007 folgte (leichter Fall). Am 31. Juli 2015 nahm der Beschwerdeführer ein unzulässiges Überholmanöver vor, welches zu einem Führerausweisentzug vom 10. Januar 2017 bis zum 9. April 2017 führte (schwerer Fall). Am 3. September 2020 wurde der Beschwerdeführer für das Führen eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs verwarnt (leichter Fall). Am 27. Februar 2023 folgte schliesslich die Geschwindigkeitsüberschreitung, welche zum vorliegend strittigen Sicherungsentzug führte. Gemäss IVZ-Register wurde dem Beschwerdeführer – ohne den vorliegend strittigen Entzug zu berücksichtigen – damit bereits drei Mal der Führerausweis entzogen. In der Folge des Vorfalls vom 27. Februar 2023 verfügte die Polizei am 18. Dezember 2023 den definitiven Sicherungsentzug des Führerausweises gestützt auf das zuvor durch B. erstellte Gutachten vom 5. September 2023. 3.2 Der Regierungsrat bestätigt den definitiven Sicherungsentzug des Führerausweises des Beschwerdeführers mit RRB 2024-843 vom 18. Juni 2024. Er führt aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Verkehrsverhaltens als fahrungeeignet einzustufen sei. Er stützt sich dabei auf Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG, wonach einer Person der Führerausweisentzug zu entziehen ist, wenn sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. Insbesondere das verkehrspsychologische Gutachten habe eindeutig aufgezeigt, dass hinreichend begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft rücksichtslos fahren werde und er nicht in der Lage sei, die Verkehrsregeln zu respektieren. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Gutachten sei mangelhaft, wies der Regierungsrat als unbegründet ab. 3.3 Der Beschwerdeführer bemängelt das verkehrspsychologische Gutachten, da es keine Aussage darüber beinhalte, wie wahrscheinlich eine zukünftige Missachtung der Verkehrsregeln durch ihn sei. Dies mache den Sicherungsentzug rechtsfehlerhaft. Weiter bringt er vor, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. Januar 2024, welches zeige, dass er kein rücksichtsloser Verkehrsteilnehmer sei, nicht berücksichtigt worden sei. Er sei unter Anwendung des privilegierten Tatbestands nach Art. 90 Abs. 3 ter SVG verurteilt worden, was nur möglich gewesen sei, weil es sich um eine einmalige Tat gehandelt habe. Es sei unhaltbar, daraus auf eine charakterliche Nichteignung zu schliessen. Der Gutachter habe die Fahreignung letztlich allein aufgrund des nicht bewiesenen angeblichen Raserdelikts verneint. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er frühere Widerhandlungen gegen das SVG thematisiert habe. Zudem seien im Gutachten Aussagen zu seinen Ungunsten missinterpretiert worden. Schliesslich führt der Beschwerdeführer an, dass der Gutachter nicht unabhängig gewesen sei; dies zeige sich in der Stellungnahme des Gutachters vom 6. November 2023 zuhanden der Polizei. 3.4 Laut Vernehmlassung des Regierungsrats könne dem Gutachten entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers eine Prognose zum zukünftigen Verhalten des Beschwerdeführers im Strassenverkehr entnommen werden. Es wird insbesondere auf den zweiten und dritten Absatz der Erwägung 5.5 des angefochtenen RRB verwiesen. Zur Nichtberücksichtigung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. Januar 2024 wird vorgebracht, dass es noch nicht rechtskräftig sei und überdies nichts an den Ergebnissen des Gutachtens ändern würde. 4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 lit. b, c und d SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat, frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt, und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Entsprechend bestimmt Art. 16 Abs. 1 SVG, dass Ausweise und Bewilligungen zu entziehen sind, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. 4.2 Das Strassenverkehrsrecht unterscheidet beim Führerausweisentzug grundsätzlich zwischen dem Sicherungs- und dem Warnungsentzug. Der Warnungsentzug wird gestützt auf eine Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 16a, 16b, 16c oder 16c bis SVG ausgesprochen und dient der Besserung der Fahrzeugführer und der Bekämpfung von Rückfällen. Er kommt somit nur in Betracht, wenn die Fahreignung des fehlbaren Lenkers grundsätzlich besteht. Demgegenüber bezweckt der Sicherungsentzug die Sicherung des Verkehrs durch das Fernhalten von Fahrzeugführern, welche nicht über die für eine Teilnahme am Verkehr erforderliche Fahreignung verfügen. Ein Sicherungsentzug wird gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG gegenüber einer Person angeordnet, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b), oder sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Während der Warnungsentzug – seinem Zweck entsprechend – nur für eine bestimmte Dauer, in welcher die angestrebte Wirkung beim Verkehrsdelinquenten eintreten soll, ausgesprochen wird, erfolgt ein Sicherungsentzug hingegen immer auf unbestimmte Zeit oder für immer (Art. 16d Abs. 1 und 3 SVG). Dabei setzt der Sicherungsentzug – im Gegensatz zum Warnungsentzug – keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraus (vgl. Bernhard Rütsche / Nadja D’ Amico , in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 4 f. zu Art. 16d SVG; Hans Giger , Kommentar zum SVG, 9. Aufl., Zürich 2022, N 6 zu Art. 16d SVG; Philippe Weissenberger , Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich 2015, N 8 zu Art. 16d SVG). 4.3 Der Führerausweis wird unter anderem – wie oben ausgeführt – einer Person im Rahmen eines Sicherungsentzuges auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Anzeichen hierfür bestehen, wenn Charaktermerkmale der betroffenen Person, die für die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass sie als Lenkerin eine Gefahr für den Verkehr darstellt. Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist die schlechte Prognose über das Verhalten beim Führen eines Motorfahrzeugs massgebend. Die Behörden dürfen gestützt hierauf den Ausweis verweigern oder entziehen, wenn hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Lenkerin oder der Lenker rücksichtslos fahren wird. Die Frage ist anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu beurteilen. In Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten anzuordnen (BGE 125 II 492 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1C_459/2022 vom 9. März 2023 E. 4.1.1). Die einzelnen Tatbestände des Katalogs in Art. 16d Abs. 1 SVG sollen weder restriktiv noch streng interpretiert werden. Vielmehr ist eine umfassende Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls im Hinblick auf die Fahreignung erforderlich (BGE 133 II 384 E. 3.1). Es ist nicht leicht, aus dem bisherigen Verhalten eines Menschen Schlüsse auf zukünftige Haltung als Motorfahrzeugführer zu ziehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Entzug des Ausweises nur dann zulässig, wenn hinreichend begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Lenker sich im Verkehr rücksichtslos verhalten wird (Urteile des Bundesgerichts 1C_763/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 3.1; 1C_496/2018 vom 20. Mai 2019 E. 5.1; 1C_134/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.1, je mit Hinweisen; vgl. Botschaft vom 24. Juni 1955 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, BBl 1955 II S. 21 f.; BGE 125 II 492 E. 2a; Weissenberger , a.a.O., N 11 zu Art. 14 SVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_264/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 4.4, in welchem das Bundesgericht die fehlende Fahreignung gestützt auf ein Gutachten bejaht hat, in welchem festgestellt worden war, dass sich die betroffene Person mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht an das Strassenverkehrsgesetz halten bzw. auf seine Mitmenschen Rücksicht nehmen werde). 4.4 Ein Sicherungsentzug bedeutet einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person und hat daher auf einer sorgfältigen Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte zu beruhen (BGE 133 II 384 E. 3.1). Das verkehrspsychologische Gutachten unterliegt wie jedes Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 12 Abs. 1 VPO). Zu prüfen ist, ob das Gutachten für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der Situation einleuchtet ist und ob die Schlussfolgerungen des Gutachters begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Darüber hinaus ist das Gericht gemäss gefestigter Rechtsprechung an die Auffassung von Sachverständigen gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und keine triftigen Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (BGE 132 II 257 E. 4.4.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_147/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 5.1; Urteil des Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 27. September 2023 [810 23 133] E. 7.1). 5.1 Vorliegend wurde für die Abklärung der Fahreignung ein verkehrspsychologisches Gutachten in Auftrag gegeben. Der Gutachter äusserst sich zur Untersuchungssituation und zu den durchgeführten Tests. Er stellt dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner Person und Lebenssituation sowie zu seiner Fahrpraxis. Er befragt den Beschwerdeführer eingehend zu allen vier im IVZ-Register eingetragenen Widerhandlungen und derjenigen vom 27. Februar 2023. Dabei stellt er jeweils Fragen zum Tathergang, zum Grund der Widerhandlung, zur Einschätzung des Beschwerdeführers seines Verhaltens und der möglichen Gefährdung (Befragung zu den Umständen, Ursachen und Folgen der Vorfälle). Der Gutachter bewertet die fahrerische Vorgeschichte und die Hintergründe und äussert sich zum Veränderungsprozess und zu den Bewährungsstrategien. Schliesslich beurteilt er die Fahreignung des Beschwerdeführers mit vielen Hinweisen auf verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers und beantwortet die Gutachterfragen. 5.2 Der Gutachter führt unter dem Titel "Beurteilung und Zusammenfassung" aus, der Beschwerdeführer habe sich während der Untersuchung freundlich und kooperativ verhalten und sei um situationsadäquates und emotional stabiles Verhalten bemüht gewesen. Er habe während der Untersuchung jedoch nervös gewirkt, so habe er sich beispielsweise über Fehler bei der Leistungstestung lautstark aufgeregt. Ansonsten hätten sich keine weiteren erwähnenswerten Auffälligkeiten ergeben. Die Bearbeitung des Einstellungsfragebogens sei problemlos verlaufen. Der Beschwerdeführer habe sich mehrheitlich bereitwillig gezeigt und sich offen zu seiner Verkehrsvorgeschichte geäussert. So habe er im Rahmen seiner Ausführungen auch offen von nicht aktenkundigem Fehlverhalten berichtet. Unter anderem habe er erklärt, er habe keine Ahnung, wie viele Bussen er erhalten habe. Während der letzten fünf Jahre habe er vielleicht ca. Fr. 1000.-- für Bussen bezahlen müssen. Nichtsdestotrotz würden seine Einlassungen darauf hinweisen, dass er seine Verkehrsvorgeschichte bislang nicht ausreichend selbstkritisch aufgearbeitet habe. So äussere er hinsichtlich dieser zwar, dass es für den Strassenverkehr nicht gut gewesen bzw. ein Fehler gewesen sei, was er gemacht habe. Er bekunde, dass er Gesetze gut finde, und zeige auch Verständnis für die Zweifel an seiner Fahreignung. Dass dennoch Bedenken an hinreichender Einsicht in das bisherige Fehlverhalten bestünden, leite sich unter anderem aus seiner unzureichenden Verantwortungsübernahme bzw. Tendenz zur Bagatellisierung ab. So relativiere er sein Fehlverhalten und äussere sich passend dazu unkritisch bezüglich sich selbst als Fahrer, indem er sich als durchschnittlichen Fahrer einschätze, dies trotz seines belasteten Leumunds. Aufgrund seiner Schilderungen sei beim Beschwerdeführer eine verkehrsspezifische Einstellungsproblematik anzunehmen, die weiteres Fehlverhalten begünstigen könne; dies auch, weil er zwar von ihm verursachte Gefahren bei den Vorfällen bzw. potenzielle Risiken benennen könne, jedoch über ein mangelhaftes Informationswissen bezüglich Einschätzung des Bremsweges verfüge, wodurch das Risiko für eine Unterschätzung von Gefahren und eine Überschätzung der eigenen Fahrfähigkeiten in Zukunft als wahrscheinlicher eingeschätzt werden müsse, was ungünstig hinsichtlich der Verkehrsbewährung anzusehen sei. Dass beim Beschwerdeführer die Aufarbeitung seiner Vorgeschichte erst im Gange, aber noch nicht hinreichend abgeschlossen sei, zeige sich auch darin, dass er die Ursachen für die Vorfälle nicht bei allen Vorfällen aufdecken könne, insbesondere nicht beim jüngsten Vorfall. Er nenne zwar einige Faktoren, wie unüberlegtes Handeln, fehlende Impulskontrolle, emotionaler Bezug zum Fahren bzw. zu Fahrzeugen, könne diese jedoch jeweils nicht hinreichend auflösen und in einen Gesamtzusammenhang stellen. Passend hierzu gelinge es ihm nicht hinreichend, diese Ursachen mit sich selbst als Person in Verbindung zu bringen. Eine tiefgreifende Selbstreflexion sei jedoch zwingend notwendig, um weitere personenbezogene Hintergründe und weiterführend auch Strategien ermitteln zu können und eine künftige Bewährung im Strassenverkehr wahrscheinlich zu machen. Es würden ihm damit die Grundlagen zur Einleitung notwendiger bzw. stabiler Veränderungen und tragfähiger Bewährungsstrategien fehlen. Er gebe diesbezüglich einen veränderten emotionalen Bezug zu Fahrzeugen an und äussere, dass er sich künftig an die Regeln halten wolle. Diese Veränderungen und Vorsätze seien als positiv zu werten bzw. als Schritt in die richtige Richtung zu verstehen und als die lnterventionsmassnahme verkürzend anzusehen, würden angesichts der unzureichenden Aufarbeitung der Vorgeschichte und der beschriebenen bestehenden Einstellungsproblematik aber als oberflächlich bzw. zu wenig spezifisch erachtet. Im Gespräch werde eine unkritische Selbstwahrnehmung ersichtlich. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer seine Vorgeschichte noch nicht hinreichend kritisch aufgearbeitet. Er neige dazu, seine Vorgeschichte an gewissen Stellen zu bagatellisieren, bzw. zeige sich nicht hinreichend einsichtig darin, und habe sich noch nicht in ausreichendem Masse mit den personengebundenen Hintergründen auseinandergesetzt. Es würden ihm damit die Grundlagen zur Einleitung notwendiger bzw. stabiler Veränderungen und tragfähiger Bewährungsstrategien fehlen. Die Fahreignung könne aus verkehrspsychologischer Sicht damit aktuell nicht bejaht werden. Zur Wiederherstellung der charakterlichen Fahreignung werde vor dem Absolvieren einer erneuten verkehrspsychologischen Begutachtung der Besuch einer Verkehrstherapie im Umfang von acht Sitzungen empfohlen. 5.3 Der Gutachter begründet seine Beurteilungselemente, wie z.B. Bagatellisierung, Bedenken an der Einsicht des Beschwerdeführers, unzureichende Verantwortungsübernahme und verkehrsspezifische Einstellungsproblematik jeweils mit mehreren Aussagen des Beschwerdeführers, welche dieser bezüglich der einzelnen Widerhandlungen, seiner Fahrpraxis, seiner fahrerischen Vorgeschichte oder der Hintergründe gemacht hat. So führt der Gutachter z.B. zu den Themen Bagatellisierung und unzureichende Verantwortungsübernahme an, dies zeige sich beispielweise in der Aussage des Beschwerdeführers, er würde innerorts mit 52 km/h, ausserorts mit 85 km/h und auf der Autobahn mit etwa 126 bis 127 km/h fahren, wobei er sich stets innerhalb der Geschwindigkeitstoleranz befinde. In den 30er- und 50er-Zonen fahre er meist ohne Tempomat. Auf die Frage, warum er nicht exakt die angegebene Geschwindigkeit fahre, erkläre der Beschwerdeführer, dass er versuche, produktiv und effizient zu arbeiten und ebenfalls effizient von A nach B zu kommen. Er habe die Geschwindigkeitslimiten ausgereizt, sei jedoch der Meinung, dass er sich in einem „halblegalen Rahmen“ bewege. Des Weiteren beschreibe sich der Beschwerdeführer trotz seines belasteten Leumunds als durchschnittlichen Fahrer, weil er das Auto beherrsche. Der Gutachter begründet die verkehrsspezifische Einstellungsproblematik beim Beschwerdeführer, welche weiteres Fehlverhalten begünstigen könne, damit, dass er die von ihm verursachten Gefahren bei den Vorfällen bzw. die potenziellen Risiken benennen könne. So habe der Beschwerdeführer bei der Befragung ausgeführt, es seien "dort" Gefahren möglich gewesen, es hätte eine Kollision passieren können und er habe kein Recht gehabt, dies "dort" zu machen sowie dass der Bremsweg länger werde, wenn man so schnell fahre. Der Gutachter hält fest, dass der Beschwerdeführer jedoch über ein mangelhaftes Informationswissen bezüglich Einschätzung des Bremsweges verfüge, wodurch das Risiko für eine Unterschätzung von Gefahren und eine Überschätzung der eigenen Fahrfähigkeiten in Zukunft als wahrscheinlicher eingeschätzt werden müsse, was ungünstig hinsichtlich der Verkehrsbewährung anzusehen sei. Der Gutachter begründet auch seine Schlussfolgerungen, dass der Beschwerdeführer die Ursachen für die Vorfälle nicht bei allen Vorfällen aufdecken könne und es ihm nicht gelinge, die Ursachen für die Widerhandlungen mit sich selbst als Person in Verbindung zu bringen, mit mehreren Aussagen des Beschwerdeführers. 5.4 Das Gutachten stellt, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers, für die Beurteilung der charakterlichen Fahreignung und der Rückfallgefahr nicht die Widerhandlung vom 27. Februar 2023 in den Vordergrund. Der Gutachter befasst sich mit allen Widerhandlungen und begründet seine Beurteilung gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu allen Verkehrsverletzungen. Des Weiteren äussert sich der Gutachter auch zur Prognose über das Verhalten des Beschwerdeführers beim Führen eines Motorfahrzeugs und bewertet diese als schlecht. 5.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, im Gutachten seien positive Aspekte nicht ausreichend gewürdigt worden. Im Gutachten werden prognostisch günstige Faktoren, wie das kooperative Verhalten in der Untersuchungssituation, die durchschnittlich bis überdurchschnittlich kognitive Leistungsfähigkeit, die offene Darstellung der Verkehrsdelikte, das Verständnis des Beschwerdeführers für die Zweifel an seiner Fahreignung, seine intakte berufliche und private Lebenssituation sowie die Anerkennung des Beschwerdeführers, sich fehlerhaft verhalten und Gefahrensituationen geschaffen zu haben, den prognostisch kritischen Aspekten gegenübergestellt. Trotz Berücksichtigung dieser günstigen Aspekte führen die schwerwiegenden Mängel in seiner verkehrsspezifischen Einstellung zum eigenen Verhalten und in der Reflexion in Bezug auf sein Fehlverhalten sowie das Fehlen von Grundlagen, um notwendige und stabile Veränderungen sowie tragfähige Bewährungsstrategien zu entwickeln, zu einer ernsthaften Gefahr für die Verkehrssicherheit. So hat der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Sanktionen, darunter auch wiederholte Führerausweisentzüge, sein Verhalten nicht geändert. Es zeigt sich vielmehr ein klares Muster der Wiederholung von Verkehrsverstössen. Dies lässt den Schluss zu, dass er keine genügende Einsicht in sein Fehlverhalten zeigt und nicht gewillt oder fähig ist, sich an die geltenden Verkehrsregeln zu halten. Die Wiederholung ähnlicher Verkehrsdelikte trotz Sanktionen im Rahmen von zwei Jahrzehnten belegen eine tiefere Problematik und das Fehlen von Bewältigungsstrategien. Es besteht somit eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass er sich auch in Zukunft nicht an die Verkehrsvorschriften halten wird, wodurch er eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Gutachten seien positive Aspekte nicht ausreichend gewürdigt worden, erweist sich in der Folge als unbegründet. 5.6 Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, der Gutachter habe seine Aussage, wonach er innerorts mit 52 km/h, ausserorts mit 85 km/h und auf der Autobahn mit 125 bis 127 km/h fahre, missinterpretiert. Der Beschwerdeführer habe auf die Tacho-Geschwindigkeit abgestellt, die bekanntermassen über der effektiven Geschwindigkeit liege. Aus dem Gutachten ist klar der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer ausgesagt hat, den Tempomat nicht auf die zulässige Geschwindigkeit einzustellen, sondern auf die zulässige Geschwindigkeit plus Geschwindigkeitstoleranz und damit innerorts auf 52 km/h, ausserorts auf 85 km/h und auf der Autobahn auf 125 bis 127 km/h. Er koste die Limiten aus, denke in einem guten "halblegalen Rahmen" und wolle effizient von A nach B kommen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von Auskosten von Limiten und halblegalem Rahmen spricht, lässt den Schluss zu, dass er entgegen seiner Behauptung die Geschwindigkeitstoleranz und nicht die Abweichung zwischen der Anzeige des Tachos und der effektiv gefahrenen Geschwindigkeit meint. Unabhängig davon, welche Abweichung und Geschwindigkeit er nun effektiv gemeint hat, lässt diese Haltung darauf schliessen, dass er eine problematische Einstellung zu den geltenden Vorschriften hat. 5.7 Der Beschwerdeführer bestreitet, die ihm zur Last gelegte Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung von netto 44 km/h gefahren zu sein. Er hebt hervor, dass ein rechtskräftiges Urteil in dieser Angelegenheit fehle und kritisiert, dass im angefochtenen RRB der durch das Strafgericht Basel-Stadt angewandte privilegierte Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 ter SVG, der unter anderem nur ausgesprochen werden könne, wenn der Täter nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer bestraft worden sei, nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Die Anwendung dieses Tatbestands zeige, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen rücksichtslosen Verkehrsteilnehmer handle. Vorerst ist festzuhalten, dass der Sicherungsentzug angeordnet werden kann, ohne dass ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt (BGE 122 II 359 E. 2b) und damit auch ohne Berücksichtigung allfälliger im nachfolgend ergehenden Strafgerichtsurteil angewandten privilegierten Tatbestände. Zudem ist das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. Januar 2024 nicht rechtskräftig. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, liegen genügend Anhaltspunkte vor, die mit hoher Wahrscheinlichkeit befürchten lassen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft rücksichtslos fahren wird. Daran ändert das Strafgerichtsurteil, gemäss welchem der Beschwerdeführer nicht innerhalb der letzten zehn Jahre wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer bestraft worden ist, nichts, da die hohe Wahrscheinlichkeit, dass jemand rücksichtslos fahren wird und Gefahren im Strassenverkehr schaffen wird, auch bejaht werden kann, wenn ein Fahrzeuglenker nicht innerhalb der letzten zehn Jahre wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer bestraft worden ist. So kann eine negative Prognose auch nach einem einmaligen Verkehrsregelverstoss erfolgen (vgl. KGE VV vom 14. März 2018 [810 17 268] E. 5.3). Die Anwendung von Art. 90 Abs. 3 ter SVG durch das Strafgericht stellt keinen triftigen Grund dar, an der Schlüssigkeit des Gutachtens zu zweifeln. 5.8 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gutachter sei nicht unabhängig und nicht unparteilich. Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Das Misstrauen in deren Unparteilichkeit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 133 II 384 E. 4.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 6. November 2023 der völlig sachlichen und begründeten Kritik des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mit dem Vorwurf der üblen Nachrede begegnet sei. Dies sei völlig unprofessionell und erscheine im Übrigen strafbar. Dem Gutachter fehle die nötige Distanz. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gutachter in seiner Stellungnahme vorerst eingehend, sachlich und mit der gebotenen Distanz auf die Einwände des Rechtsvertreters eingeht. Am Schluss der Stellungnahme ergänzt der Gutachter, dass er die Aussage des Rechtsvertreters am Schluss seines Schreibens betreffend "evidenter Fehlinterpretation" als üble Nachrede betrachte; insbesondere, da er keines seiner "Argumente" (sein Mandant würde rücksichtslos fahren, die Pflichten bei Unfällen verletzen oder sein Motorfahrzeug zu deliktischen Zwecken verwenden) im Gutachten so aufgeführt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde den Einwand des Gutachters, keines der Argumente des Beschwerdeführers im Gutachten so aufgeführt zu haben, im Übrigen nicht explizit. In Anbetracht, dass der Gutachter zuerst sachlich und eingehend auf die Einwände des Beschwerdeführers eingeht und der Rechtsvertreter die behauptete evidente Fehlinterpretation des Gutachters vor allem mit Argumenten untermauert, die der Gutachter in der Form in seinem Gutachten nicht verwendet hat, vermag die sich am Schluss des Gutachtens befindende Bemerkung betreffend üble Nachrede keine Zweifel an der Objektivität des Gutachters zu begründen. 5.9 Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitige Untersuchungen (siehe Gutachten, u.a. unter dem Titel "Informationsquellen"), ist in Kenntnis der verschiedenen Widerhandlungen abgegeben worden, ist in der Beurteilung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Gutachters sind begründet. Es berücksichtigt entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sowohl günstige als auch ungünstig Faktoren und alle Widerhandlungen des Beschwerdeführers und befasst sich mit den Prognosen. Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, an der Objektivität des Gutachters zu zweifeln. Damit liegen keine triftigen Gründe vor, welche für eine abweichende Würdigung sprechen. Die Fahreignung ist folglich zu verneinen. Ebenso sind keine Gründe ersichtlich, welche an der Empfehlung, vor dem Absolvieren einer erneuten verkehrspsychologischen Begutachtung eine Verkehrstherapie im Umfang von acht Sitzungen zur Wiederherstellung der charakterlichen Fahreignung zu besuchen mit dem Ziel, sich mit den eigenen Hintergründen für die Vorfälle hinreichend auseinanderzusetzen und tragfähige Bewährungsstrategien zu entwickeln, Zweifel wecken könnten. 6. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sicherungsentzug sei unverhältnismässig. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst gemäss Lehre und Rechtsprechung drei Elemente, die kumulativ beachtet werden müssen: Die Verwaltungsmassnahme muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen (Eignung der Massnahme). Ferner muss die Verwaltungsmassnahme im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein (Erforderlichkeit der Massnahme); sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz 514 ff.). Schliesslich ist eine Verwaltungsmassnahme nur gerechtfertigt (und damit zumutbar), wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt (Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung, Verhältnismässigkeit im engeren Sinn oder Zumutbarkeit; vgl. KGE VV vom 10. November 2010 [810 09 447/355] E. 6.1; Häfelin / Müller / Uhlmann , a.a.O., Rz 555 ff.). Wie oben dargelegt fehlt dem Beschwerdeführer zur Zeit die Fahreignung, womit auch das öffentliche Interesse, ihn nicht ein Motorfahrzeug lenken zu lassen, gegeben ist. Zudem ist die Massnahme geeignet und erforderlich, um das angestrebte Ziel (die Fernhaltung des Beschwerdeführers vom Strassenverkehr als Motorfahrzeuglenker und damit den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Gefährdungen) zu erreichen. Es liegen auch keine persönlichen Interessen vor, die dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung vom Strassenverkehr überwiegen würden. Der Sicherungsentzug ist damit auch verhältnismässig. 7. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Regierungsrat in seinem Beschluss zu Recht den verfügten Sicherungsentzug und die angeordneten Massnahmen geschützt hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘500.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind nach § 21 Abs. 1 VPO ausgangsgemäss wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’500.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Kantonsrichter Gerichtsschreiberin i.V.